Impressumspflicht bestätigt

Das Landgericht Landshut hat ein Urteil gefällt, das weit reichende Konsequenzen für Social Media Nutzung in Unternehmen haben dürfte.

Hier das Urteil

Im Grunde weitet das Urteil die Impressumspflicht auch auf nicht klar gewerblich betriebene Präsenzen aus. Das ist nicht einmal so neu. Im Zweifel hat jeder, der seine Website über Werbebanner gegenfinanziert, das für sich schon so eingerichtet.

Eine neue Qualität kommt aber im Bereich der neuen Medien wie Facebook und Twitter hinein. Auch hier wird ganz klar ein sofort erreichbares Impressum gefordert. Es wird sogar verneint, dass der Klick auf den Bereich Info mit einem dann aufgeführten Impressumslink ausreicht.

Es bleibt bei Facebook also nur, das eigentlich für Slogans genutzte Infofeld mit einem direkten Link zu versehen. Dieses Textfeld ist in jedem Bereich und immer sofort sichtbar und anklickbar.

Ebenso bei Twitter: Hier muss in den beschreibenden Text des Profils der Link auf Impressum hinein.

Glücklicherweise sind beide so verfügbar gemachten Links dann auch klickbar! Es ist aber empfehlenswert, dass regelmäßig zu prüfen und den ganzen Auftritt von einem geeigneten Anwalt auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen.